Leben retten – Jetzt die Rettungsgasse richtig bilden!
Die gesetzliche Verpflichtung: Was die Straßenverkehrsordnung vorschreibt
Nach § 11 Absatz 2 der Straßenverkehrsordnung (StVO) besteht die Pflicht, eine Rettungsgasse zu bilden, sobald der Verkehr auf Autobahnen oder außerorts auf Straßen mit mindestens zwei Fahrstreifen pro Richtung zum Erliegen kommt oder nur noch Schrittgeschwindigkeit erreicht. Diese Verpflichtung gilt unabhängig davon, ob bereits Einsatzfahrzeuge in Sicht oder zu hören sind. Die Gasse muss präventiv geschaffen werden, um eine schnelle Durchfahrt der Rettungskräfte zu gewährleisten.
Anleitung zur korrekten Bildung der Rettungsgasse
Die Rettungsgasse muss stets zwischen dem äußerst linken Fahrstreifen und dem direkt danebenliegenden Fahrstreifen gebildet werden. Dies gilt unabhängig von der Anzahl der Fahrspuren. Auf zweispurigen Straßen weicht die linke Spur nach links und die rechte Spur nach rechts aus. Bei drei oder mehr Spuren fahren nur die Fahrzeuge auf der linken Spur nach links, alle anderen bewegen sich nach rechts. Innerorts oder auf einspurigen Straßen müssen Fahrzeuge so weit wie möglich nach rechts ausweichen, ohne dabei den Verkehrsfluss zu behindern. Ein gesetztes Blinksignal kann anderen Fahrern die Absicht des Ausweichens signalisieren.
Ausnahmen für freie Fahrt: Rote Ampel und Rettungsgasse
Um die Bildung einer Rettungsgasse zu erleichtern, ist es Autofahrern erlaubt, bei einer roten Ampel einige Meter in den Kreuzungsbereich vorzufahren. Diese Regelung darf jedoch nur angewendet werden, wenn die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet wird. Es ist entscheidend, dabei äußerste Vorsicht walten zu lassen und den Querverkehr genau zu beobachten.
Konsequenzen bei Verstößen: Bußgelder und Fahrverbote
Seit Oktober 2017 wurden die Strafen für die Nichtbildung einer Rettungsgasse erheblich verschärft. Wer dieser Pflicht nicht nachkommt, muss mit einem Bußgeld von mindestens 200 Euro und zwei Punkten in Flensburg rechnen. Bei Behinderung, Gefährdung oder Sachbeschädigung steigen die Bußgelder deutlich an und können zudem ein einmonatiges Fahrverbot nach sich ziehen. Auch das unberechtigte Befahren einer Rettungsgasse wird mit hohen Strafen geahndet.
Innovative Technik: Die Rettungsgassen-Kamera zur Überwachung
Die „Emergency Lane Camera“ (ELC) ist eine Entwicklung, die zur automatisierten Erfassung von Verstößen gegen die Rettungsgassenpflicht dienen soll. Diese Kamera wird an der Windschutzscheibe von Einsatzfahrzeugen angebracht und erfasst beim Einschalten des Martinshorns blockierende Fahrzeuge. Sie dokumentiert Kennzeichen, Datum, Uhrzeit, Standort und Dauer der Blockade. Obwohl diese Technik vielversprechend ist, muss ihr Einsatz noch rechtlich geprüft und geregelt werden, da nur die Polizei befugt ist, gerichtsverwertbare Beweismittel zu sammeln.